Parken auf Gehwegen

20. Januar 2014

Begründung
Offensichtlich werden seit einiger Zeit Bußgelder für das Parken auf den Gehwegen z B. in der Südstadt erhoben. Bislang wurde den Autofahrern durch Ankeilung der hohen Bürgersteige ermöglicht, auf den Gehwegen zu parken und dies wurde entsprechend als Duldung gewertet.

Wenn dies aber nun doch verboten wäre, würde sich durch das beidseitige Parken der Autos auf der Straße der Fahrraum so sehr verengen, dass die Fahrräder im Gegenverkehr nicht mehr durchkämen.

Darum setzt sich GfK dafür ein, dass die Stadtverwaltung hier Klarheit schafft und dass dort, wo es von der Breite her möglich ist, durch eine Markierung auf dem Gehweg das Gehwegparken weiterhin erlaubt bleibt. Natürlich ist uns auch wichtig, dass die Gehwegbreite für Kinderwägen und Rollstühlen entsprechend beibehalten wird.

Anfrage und Antworten

1. Wie hat sich in Bezug auf Gehwegparken die Strategie der Ordnungsbehörde geändert? Gibt es eine einheitliche Regelung, wie mit Gehwegparkern verfahren wird?
Antwort der Stadt: Die Thematik wurde am 16. Januar 2014 im Planungsausschuss behandelt und das zu-künftig vorgesehene Konzept hierbei vorgestellt. Die Stadtverwaltung sah, nicht zuletzt nach Hinweisen vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und Beschwerden der zu Fuß gehenden Personen, Handlungsbedarf, die schutzwürdigen Interessen des genannten Personenkreises stärker zu berücksichtigen. Die Straßenverkehrsordnung sieht dies ohne-hin vor. Danach ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Das derzeit gedul-dete Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg ist nicht rechtskonform.
Das neue Konzept ist noch nicht in der Praxis umgesetzt. Dies bedeutet, dass sich an der Ahndungspraxis des Gemeindlichen Vollzugsdienstes bislang nichts geändert hat. Verwar-nungen werden somit ausgesprochen, wenn neben dem parkenden Kraftfahrzeug für die zu Fuß gehenden Personen nicht mindestens 1,20 m verbleiben. Unabhängig von der ver-bleibenden Restbreite wird ein Fahrzeug beanstandet, wenn es mit vier Rädern auf dem Gehweg steht.
Bei der Umsetzung der neuen Regelung werden die Bürgervereine und die Ortsverwaltun-gen eng mit eingebunden.

2. Wie sieht das beispielsweise in der Südstadt aus? Würde hier ein konsequentes Verbot vom Gehwegparken bedeuten, dass der bisher genehmigte Radverkehr entgegen der Einbahnstraßenrichtung beendet werden müsste?
Antwort der Stadt: Jede Straße bedarf einer besonderen Überprüfung. Die Aufhebung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

3. Sieht die Stadtverwaltung die Möglichkeit bei genügend breiten Gehwegen durch entsprechende Markierung das Gehwegparken teilweise weiter zu erlauben und dadurch den Radverkehr durchgängig zu halten?
Antwort der Stadt: Ja. Die Legalisierung des Gehwegparkens durch Markierung und Beschilderung wird nach erfolgter Überprüfung der Straßen an geeigneten Stellen zur Anwendung kommen. Die vorgesehenen Maßnahmen für den Fußgängerverkehr sollen nicht zu Lasten des Radver-kehrs erfolgen.

Unterzeichnet: Friedemann Kalmbach Eduardo Mossuto, 20.1.2014

 

 

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